jorono / Pixabay Die Errichtung von Windenergieanlagen ist im Außenbereich – wie dargelegt – privilegiert und nur dann unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen; öffentliche Belange sind beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans – z.B. einer in diesem Plan vorgesehenen Höhenbegrenzung – widerspricht. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die sich aus einem...
Lesen Sie die ganze StoryWenn der hier angezeigte Inhalt irgendeines Ihrer Rechte verletzen sollte, auch jene des Urheberrechts, bitten wir Sie, uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Bitte nutzen Sie dazu die folgende Adresse: operanews-external(at)opera.com
Kommentare