STRAFEN - Für den unterlassenen Abzug von Quellensteuern und die unterlassene Abführung gilt nicht mehr die doppelte Anwendung der Verwaltungsstrafen. Foto: Shutterstock Rom – Für den unterlassenen Abzug von Quellensteuern und die unterlassene Abführung waren zwei getrennte Verwaltungsstrafen vorgesehen: 20 Prozent für den unterlassenen Einbehalt, 30 Prozent für die unterlassene Zahlung. Mit einer...
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